..Seit fast drei Jahren prägt der Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unseren Alltag und insbesondere das Schulleben erheblich. Mit der Erarbeitung eines umfassenden Handlungskonzeptes Corona im Sommer letzten Jahres und der letzten Aktualisierung ist es uns gemeinsam gelungen, im Schulalltag gut durch den Herbst und den Winter zu kommen und allen am Schulleben Beteiligten einen verlässlichen Handlungsrahmen zu geben. Dieser Eindruck ist mir in zahlreichen Rückmeldungen bestätigt worden. Herzlichen Dank für Ihr Engagement!
Die aktuelle Situation ermöglicht es uns nun, verantwortlich einen großen Schritt wieder hin zu einer gelebten Normalität im Schulbereich zu gehen. Auch in anderen Lebensbereichen werden bisher geltende Einschränkungen in Kürze sukzessive aufgehoben, wie beispielsweise die bislang bestehende Maskenpflicht im Personennah- und -fernverkehr.
Aktuell sind die Anzahl schwerer Krankheitsverläufe und die Belegung von Intensivstationen stabil auf einem geringen Niveau und tendenziell eher sinkend. Die Immunisierung in der Bevölkerung – und damit auch unter Schülerinnen und Schülern sowie unter Lehrkräften – durch Impfungen und die Genesung nach einer Infektion liegt zudem auf einem hohen Niveau.
Die Erfahrung der vergangenen Monate hat gezeigt, dass die Menschen in unserem Land und insbesondere auch die Schulgemeinschaften sehr verantwortungsvoll gemeinsam handeln.
Bis zum 31. Januar 2023 gelten die im Handlungskonzept Corona dargestellten Regelungen unverändert fort. Wesentliche Teile des Handlungskonzepts sind danach durch Änderungen der Coronaschutzmaßnahmen in Nordrhein-Westfalen allerdings überholt oder bedürfen einer aktualisierten und angepassten Bewertung hin zu einem „normalen“ Schulalltag, für den die bekannten Regeln des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Mutterschutzes für die Beschäftigten und des Gesundheitsrechts der Schülerinnen und Schüler gelten. Die entsprechenden Änderungen in Nordrhein-Westfalen korrespondieren mit vergleichbaren Anpassungen der Coronaschutzregeln fast in allen anderen Bundesländern.
In Absprache mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind ab dem 1. Februar 2023 folgende Punkte von besonderer Bedeutung:
1. Auslaufen der Corona-Verordnungen
Die derzeit für den Schulbereich relevanten Verordnungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – zum einen die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie zum anderen die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) – werden mit Ablauf des 31. Januar 2023 auslaufen.
Die CoronaSchVO wird mit wenigen Vorschriften fortgeführt; für den Schulbereich wird es keine Sonderregelungen mehr geben. Die rechtliche Grundlage zum anlassbezogenen Testen in der Schule fällt ebenfalls ersatzlos weg.
Für die CoronaTestQuarantäneVO wird es keine Nachfolgeregelung geben; das bedeutet, dass insbesondere die bisherige 5-tägige Isolationspflicht entfallen wird. Stattdessen wird ab dem 1. Februar 2023 eine „dringende Empfehlung“ zum Tragen einer Maske ausgesprochen. Grundsätzlich gilt: Wer krank ist und Symptome hat, sollte wie bisher auch zu Hause bleiben.
(Hinweis: Besondere Regelungen für positiv getestete Personen wird es nur noch für Bereiche mit besonders vulnerablen Personen geben (z.B. Krankenhäuser etc.); die Regelungen werden künftig in die CoronaSchVO integriert.)
2. Wegfall von Testungen/Bestell-Portal
Mit dem Wegfall der Regelungen zu anlassbezogenen Testungen in Schulen und dem Ende der Isolationspflicht besteht kein Grund mehr, das bisherige Testregime aufrechtzuerhalten. Entsprechend entfällt auch die verpflichtende (Selbst-)Testung bei Symptomen und es wird verstärkt auf Eigenverantwortung und Freiwilligkeit gesetzt. Wenn Eltern oder Schülerinnen und Schüler es zur Abklärung ihres eigenen Infektionsstatus bzw. des Infektionsstatus ihrer Kinder wünschen, einen Selbsttest vorzunehmen, können sie hierfür aber weiterhin die von den Schulen ausgegebenen Tests nutzen. Allerdings wird die Ausgabe der Testungen der deutlich geringeren Relevanz der Testungen angepasst: Mit dem Auslaufen der vorgenannten Regelungen reduzieren wir mit Ablauf des 31. Januar 2023 die seit Schuljahresbeginn erfolgte regelmäßige monatliche Ausgabe von fünf Selbsttests pro Schülerin und Schüler, Lehrkraft und weiterem schulischem Personal. Übergangsweise besteht für Schulen noch die Möglichkeit, Schnelltests in reduziertem Umfang zu bestellen.
Am Freitag, den 10. Februar 2023, können letztmalig Schnelltests von Seiten der Schulen bestellt werden. Danach wird das Bestell-Portal geschlossen. An den Schulen dann noch vorhandene Schnelltests können auf Anfrage und anlassbezogen auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin an die Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und das weitere schulische Personal ausgegeben und von diesen Personen verwendet werden.
3. Maskentragen in der Schule
In Schulen kann weiterhin freiwillig zum Eigenschutz oder zum Schutz anderer eine Maske getragen werden. Selbstverständlich wird niemand wegen des Tragens einer Schutzmaske diskriminiert; Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Eltern) entscheiden eigenverantwortlich, ob eine Maske getragen wird oder nicht.
Grundsätzlich wird nach Wegfall der Isolationspflicht mit Ablauf des 31. Januar 2023 jedoch positiv getesteten Personen, die nicht krank zuhause bleiben, dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen (§ 3 Absatz 3 CoronaSchVO, in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung). Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbaren wichtigen Gründen keine Maske tragen können.
4. Hygieneregelungen
An den Schulen gelten die allgemeingültigen Hygieneregeln (Infektionsschutz | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)). Die bewährte Husten- und Nies-Etikette, regelmäßiges Händewaschen und -desinfektion sowie die aktuellen Hinweise zum Lüften gehören zu einem normalen Schulalltag. (Lüftung, Raumluftfiltergeräte und CO2-Messgeräte | Bildungsportal NRW (schulministerium.nrw)).
5. Schulischer Unterricht
Präsenzunterricht ist für die Schülerinnen und Schüler von besonderer Bedeutung und hat daher weiterhin oberste Priorität.
Distanzunterricht kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Unterricht in Präsenz aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens nicht oder nicht vollständig erteilt werden und dies auch nicht durch Vertretungsunterricht kompensiert werden kann.
Die Voraussetzungen zur Einrichtung von Distanzunterricht sind in der Distanzunterrichtsverordnung vom 14. November 2022 (GV. NRW. Ausgabe 2022 Nr. 43 vom 6.12.2022 Seite 991 bis 1012 | RECHT.NRW.DE) geregelt. Ergänzende Hinweise zum Distanzunterricht, insbesondere zu organisatorischen sowie pädagogisch-didaktischen Fragen, finden Sie im Bildungsportal unter:
https://www.schulministerium.nrw/distanzunterricht
6. Im Krankheitsfall
Sicherlich kann es auch aktuell zu Erkrankungen und Symptomen kommen, die eine Teilnahme am Unterricht für einige Tage unmöglich machen. Es gilt weiterhin der Grundsatz: Wer krank ist, sollte nicht die Schule besuchen. Das gilt für alle am Schulleben Beteiligten. Eltern entschuldigen, wie bisher auch, ihre Kinder vom Schulbesuch.
Nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen (§ 43 Absatz 2 SchulG). Dies hat das Ministerium für Schule und Bildung erst kürzlich noch einmal klargestellt.
Für einen guten und verantwortungsvollen Umgang miteinander empfiehlt es sich, die bewährten Hygienemaßnahmen weiter fortzuführen, um so dazu beizutragen, dass die gesundheitlichen Risiken durch Infektionskrankheiten (insbesondere auch durch Corona) in den Schulen weiterhin möglichst gering bleiben. In unserer Gesellschaft und somit auch in unseren Schulen kommt daher dem eigenverantwortlichen Verhalten der einzelnen Person und somit auch Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und allen Beteiligten weiterhin eine besondere Bedeutung zu. Wir werden gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium die Entwicklungen weiter aufmerksam verfolgen und sind für den Fall einer sich wieder verändernden Gesamtlage jederzeit in der Lage, entsprechende Unterstützung und Handlungsempfehlungen zu geben.
Der nun gewählte Schritt hin zu einer gelebten Normalität im Schulalltag ist vor dem Hintergrund der medizinischen und gesellschaftlichen Entwicklungen konsequent und trägt für alle am Schulleben Beteiligten zu einem verantwortungsvollen Schulalltag bei.
( Schreiben der Bezirksregierung vom
25.01.2023)
Hinweise des BfArM zur Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken sowie partikelfiltrierenden Halbmasken (FFP-Masken)
Inhalt:
1. „Mund-Nasen-Bedeckung“
2. Medizinische Gesichtsmasken
3. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken)
4. Gesichtsvisiere
5. Weiterführende Links und Literaturhinweise
Durch die Corona-Pandemie (SARS-CoV-2-Pandemie) und die durch das Virus ausgelösten Covid-19-Erkrankungen hat sich unser Alltag stark verändert. Eine der offensichtlichsten Veränderungen entsteht dabei durch die inzwischen bestehende Maskenpflicht in vielen Bereichen. Durch das Tragen der Masken können Bürgerinnen und Bürger ihren Beitrag zur Vermeidung der ungehinderten Verbreitung des sogenannten „Coronavirus“ (SARS-CoV-2) leisten. Dadurch soll die Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch und in Folge das Risiko einer möglichen Infektion reduziert werden.
Es gibt verschiedene Maskentypen, die sich in ihrem Design und ihrer Schutzwirkung teils deutlich unterscheiden. Das BfArM möchte hier eine Übersicht bieten und die Eigenschaften der Maskentypen näher erläutern.
Das Tragen von Masken ist immer nur ein Teil eines umfassenden Schutzkonzeptes, mit dem wir gemeinsam gegen die Ausbreitung des Coronavirus vorgehen. Deshalb gilt weiterhin die „AHA+L“-Formel: Abstand halten, auf Hygiene achten, eine Alltagsmaske tragen und Lüften.
Bei der Nutzung von Masken sollte Folgendes beachtet werden:
Bei den Masken, die aktuell im Infektionsschutz eingesetzt werden, unterscheidet man prinzipiell zwischen drei Maskentypen:
- Es gibt Mund-Nasen-Bedeckungen, die z.B. auch Alltagsmaske, Behelfs-Mund-Nasen-Maske; Community-Maske genannt werden.
- Die aus dem medizinischen Alltag bekannten medizinischen Gesichtsmasken, umgangssprachlich zum Beispiel auch OP-Masken, Mund-Nasenschutz, Mundschutz genannt. Hierbei handelt es sich um „Medizinprodukte“.
- Und die bislang vorwiegend dem Bereich Handwerk bekannten partikelfiltrierenden Halbmasken, die umgangssprachlich auch Atemschutzmasken, FFP-Masken genannt werden. Der Name FFP ist eine Abkürzung, die sich aus dem englischen Namen der Masken „Filtering Face Piece“ ergibt. Diese Masken gehören zu der Produkt-Kategorie „Persönliche Schutzausrüstung“ (PSA).
Diese Maskentypen bieten aufgrund ihrer jeweiligen Eigenschaften unterschiedlich hohen Schutz gegen eine Übertragung des SARS-CoV-2 Virus. Bund und Länder weisen in ihrem Beschluss vom 19.01.2021 entsprechend darauf hin, dass OP-Masken wie auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 eine höhere medizinische Schutzwirkung haben als Alltagsmasken, die keiner Normierung in Hinblick auf ihre Schutzwirkung unterliegen.
Die zur persönlichen Schutzausrüstung gehörenden FFP2- und FFP3-Masken sowie in Deutschland verkehrsfähige Masken nach den im Hinblick auf den SARS-CoV-2 Infektionsschutz vergleichbaren Standards KN95/N95 werden auf Basis der für sie geltenden Normen auch auf ihre Filterleistung für Aerosole getestet. Ihre Schutzwirkung gegenüber dem SARS-CoV-2 Virus wird auf Grund ihrer nachgewiesenen höheren Filtrationsleistung und wegen ihres besseren Dichtsitzes als höher eingestuft als die von OP-Masken.
1. „Mund-Nasen-Bedeckung“
Bei Alltagsmasken bzw. Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich in der Regel um Stoffmasken, die sehr vielseitig in Ihrem Aussehen sein können. Oft werden sie aus handelsüblichen Stoffen genäht und im Alltag getragen. Da sie weder zur Kategorie der Medizinprodukte noch zu der persönlicher Schutzausrüstung gehören, gibt es für Mund-Nasen-Bedeckungen keine Anforderungen aus Gesetzen oder technischen Normen zur Filterleistung, die sie erfüllen müssen. Sie sollten allerdings so gefertigt sein, dass sie Mund und Nase bedecken und an den Rändern möglichst nah am Gesicht anliegen.
Mund-Nasen-Bedeckungen werden, anders als medizinische Gesichtsmasken oder partikelfiltrierende Halbmasken, nicht nach entsprechenden gesetzlichen und normativen Anforderungen geprüft. Sie können daher ohne diese behördlichen Verfahren auf den Markt gebracht werden. Für die für die Herstellung dieser Masken verwendeten Stoffe gibt es also keine Vorgaben des Gesetzgebers z.B. zur Filterleistung, es können aber Vorgaben z.B. zur Freiheit der verwendeten Textilien von Schadstoffen anwendbar sein. Meist werden diese Masken aus handelsüblichen Stoffen genäht. Entsprechend vielfältig sind ihr Aussehen und ihre Dichtigkeit, da sich die verwendeten Stoffe in Design und Materialeigenschaften unterscheiden. Sie werden im Alltag getragen und daher umgangssprachlich auch oft Alltagsmaske genannt.
Die Unterscheidung zu Medizinprodukten oder zu persönlicher Schutzausrüstung ist wichtig. Alltagsmasken dürfen nicht mit entsprechenden Leistungen oder Schutzwirkungen beworben werden, weil sie keine Prüfverfahren nach solchen Anforderungen durchlaufen mussten. Daher dürfen Alltagsmasken auch nicht als Medizinprodukte oder Produkte persönlicher Schutzausrüstung verkauft werden.
Alltagsmasken erbringen nicht die in den technischen Normen definierten Leistungsnachweise, wie sie für medizinische Gesichtsmasken und partikelfiltrierende Halbmasken gefordert sind. Sie bieten also in der Regel weniger Schutz als diese regulierten und geprüften Maskentypen. Das bedeutet aber nicht, dass sie keine Schutzwirkung haben. International gibt es zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen, die die gewonnenen Erfahrungen über die Wirksamkeit der Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne eines allgemeinen Bevölkerungsschutzes bestätigen (1, 2, 3, 4, 4a, 5, 6, 7). Dabei ist die Schutzwirkung der Masken abhängig von der Dichtheit und Qualität des verwendeten Materials, der Anpassung an die Gesichtsform und der Anzahl der Stoff-Lagen. Fest gewebte Stoffe sind in diesem Zusammenhang beispielsweise besser geeignet als leicht gewebte Stoffe. So kann das richtige Tragen guter Alltagsmasken also nach derzeitigem Erkenntnisstand die Gefährdung durch erregerhaltige Tröpfchen deutlich mindern.
Eine besondere Gruppe der Alltagsmasken sind solche Masken, die nach einem besonderen Standard, dem europäischen „CEN Workshop Agreement CWA 17553“ hergestellt wurden
(https://www.cencenelec.eu/Pages/resultsearch.aspx?k=CWA%2017553).
Diese Masken sind zwar auch Alltagsmasken und damit weder persönliche Schutzausrüstung noch Medizinprodukte mit entsprechenden verbindlichen Prüfvorschriften und behördlicher Kontrolle, dennoch
stellt das CWA spezifische Leistungsanforderungen an diese Masken. Sie müssen mindestens 70 % oder 90 % von Partikeln des Durchmessers 3 (± 0,5) Mikrometer filtern.
Obwohl hier ein eigener Standard zugrunde gelegt wird, unterliegen diese Masken, wie auch andere Alltagsmasken, keiner speziellen behördlichen oder sonstigen regulatorischen Aufsicht
wie z.B. Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung. Der Hersteller ist alleine
verantwortlich für die Umsetzung der Vorgaben. Dennoch kann diese Kennzeichnung bei korrekter Anwendung des Standards ein Qualitätsmerkmal darstellen.
Woran erkenne ich eine solche Maske?
Wie unterscheidet sich die Maske von einer FFP-Maske/OP-Maske?
Was darf ein Hersteller für Alltagsmasken nicht versprechen?
Worauf muss man bei der Verwendung achten?
2. Medizinische Gesichtsmasken
Bei medizinischen Gesichtsmasken, Mund-Nasen-Schutz (MNS), oft auch OP-Masken genannt, handelt es sich um Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen und sind mehrschichtig aufgebaut. In ihrem Erscheinungsbild sind sie sich sehr ähnlich: Rechteckige Form mit Faltenwurf, damit sich die Maske dem Gesicht anpassen kann. Die Vorderseite (Außenseite) ist meist farbig, die Rückseite (Innenseite) nicht. Die Masken haben Ohrschlaufen und einen Nasenbügel aus Draht. Sie haben klar definierte Filtereigenschaften.
Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte und wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor allem das Gegenüber vor abgegebenen infektiösen Tröpfchen des Mundschutzträgers. Allerdings können medizinische Gesichtsmasken bei festem Sitz auch den Träger der Maske schützen, auch wenn dies nicht ihre eigentliche Aufgabe ist. In der Klinik werden sie z.B. eingesetzt, um zu verhindern, dass Tröpfchen aus der Atemluft des Arztes in offene Wunden eines Patienten gelangen.
Durch die Form und den Sitz der meisten medizinischen Gesichtsmasken kann ein Teil der Atemluft an den Rändern vorbei strömen. Vor allem bei der Einatmung kann durch diesen sogenannten „Leckstrom“ ungefilterte Atemluft angesogen werden. Daher bieten medizinische Gesichtsmasken dem Träger in der Regel weniger Schutz gegenüber erregerhaltigen Aerosolen als partikelfiltrierende Halbmasken (siehe unten). Medizinische Gesichtsmasken können jedoch die Mund- und Nasenpartie des Trägers vor einem direkten Auftreffen von ausgeatmeten Tröpfchen des Gegenüber schützen, sowie vor einer Erregerübertragung durch direkten Kontakt, beispielweise mit kontaminierten Händen.
Medizinische Gesichtsmasken sind Medizinprodukte. Ihre Herstellung und ihr Vertrieb müssen in Übereinstimmung mit dem Medizinprodukterecht erfolgen. (Nähere Informationen dazu finden sich z.B. auf der Webseite des Bundesministeriums für Gesundheit: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/medizinprodukte.html).
Unsterile Medizinische Gesichtsmasken sind üblicherweise Medizinprodukte der sogenannten Risikoklasse I (gemäß der Medizinprodukterichtlinie 93/42/EWG, MDD). An Medizinprodukte werden, anders als bei Alltagsmasken, besondere Ansprüche gestellt. Sie müssen daher den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und der europäischen Norm EN 14683:2019-10 genügen. Dafür müssen Hersteller ein erfolgreiches Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchführen, um zu belegen, dass ihre Produkte allen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Erst dann können Hersteller die medizinischen Masken mit dem CE-Kennzeichen versehen und sie in Europa frei vertreiben. Medizinprodukte wie auch die Hersteller dieser Produkte unterliegen außerdem der Überwachung durch die zuständigen Behörden (in Deutschland sind das die jeweils zuständigen Behörden der Bundesländer).
Woran erkenne ich eine solche Maske?
Wie unterscheidet sich die Maske von einer FFP-Maske oder Alltagsmaske?
Was darf ein Hersteller für solche Masken versprechen? Wie wurden sie geprüft?
Was muss ich als Hersteller berücksichtigen?
Worauf muss man bei der Verwendung achten?
3. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken)
Partikelfiltrierende Halbmasken (sog. „FFP-Masken“, Englisch für: „Filtering Face Piece“) sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes. Sie sind ursprünglich als sogenannte „Staubschutzmaske“ aus dem Bereich des Handwerks bekannt. Sie sind weiß, oft kuppelförmig oder faltbar („Kaffeefilterform“) und schützen den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Korrekt sitzende FFP-Masken liegen dicht an und bieten Fremd- und Eigenschutz.
FFP-Masken dienen als Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung vor allem dem Schutz des Maskenträgers vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können.
Das Design der FFP-Masken ist unterschiedlich. Es gibt Masken ohne Ausatemventil und Masken mit Ausatemventil. Masken ohne Ausatemventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft über die Maskenfläche und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Bei Masken mit Ventil ist der Fremdschutz wesentlich weniger ausgeprägt. Ausgeatmete Aerosole werden nicht durch das Filtermaterial abgefangen, sondern lediglich in gewissem Umfang durch das Ventil gebremst und verwirbelt.
Wie auch Medizinische Gesichtsmasken müssen FFP-Masken klare Anforderungen von Gesetzen und technischen Normen einhalten. Dabei wird insbesondere die Filterleistung des Maskenmaterials anhand der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 mit Aerosolen getestet. FFP2-Masken müssen mindestens 94 % und FFP3-Masken mindestens 99 % der Testaerosole filtern. Sie bieten daher nachweislich einen wirksamen Schutz auch gegen Aerosole. Die Prüfnorm ist, gemeinsam mit dem CE-Kennzeichen und der vierstelligen Kennnummer der Benannten Stelle, auf der Oberfläche der FFP-Maske aufgedruckt.
Das CE-Kennzeichen zeigt an, dass die FFP-Masken ein erfolgreiches Nachweisverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben. Wie auch bei Medizinprodukten belegen Hersteller damit, dass ihre Produkte allen Anforderungen der gültigen Gesetze und Normen entsprechen. Erst dann dürfen die Masken rechtmäßig in Europa vertrieben werden. Das Konformitätsbewertungsverfahren schließt eine sogenannte „Baumusterprüfung“ nach PSA-Verordnung (EU) 2016/425 ein. Diese Prüfung wird durch Benannte Stellen (z.B. TÜV, DEKRA) durchgeführt. Im Anschluss darf der Hersteller seine Masken mit einem CE-Kennzeichen bedrucken und legal vertreiben. Das CE-Kennzeichen trägt die vierstellige Nummer der beteiligten Benannten Stelle. Die Vorgaben der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 müssen erfüllt sein.
Weitere Informationen zum rechtmäßigen Inverkehrbringen von Produkten der persönlichen Schutzausrüstung in Deutschland sind auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist, wie das BfArM eine Bundesoberbehörde. Anders als das BfArM untersteht sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) während das BfArM dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) unterstellt ist. Die BAuA beschäftigt sich mit Fragen von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Dazu gehören insbesondere Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, wie z.B. FFP-Masken.
Mehrfachverwendung von FFP2-Masken
Grundsätzlich sind FFP-Masken vom Hersteller als Einmalprodukte und nicht zur Wiederverwendung vorgesehen. Dennoch werden diese Masken im Privatbereich im Alltag oft mehrfach, sogar an mehreren
aufeinanderfolgenden Tagen verwendet.
Um vor diesem Hintergrund wissenschaftlich zu klären, mit welchen Möglichkeiten und Risiken eine solche Handhabung in der Praxis verbunden ist, fördert das BfArM derzeit ein Forschungsprojekt an der Fachhochschule Münster und der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Dort werden einfache Verfahren untersucht, die das Risiko einer Infektion bei der Wiederverwendung von FFP2-Masken im privaten Bereich deutlich
reduzieren. Die bisherigen Ergebnisse wurden von den Projektbeteiligten in einem Informationsflyer veröffentlicht.
Die im Flyer genau beschriebenen Verfahren wurden an mehreren FFP2-Masken unterschiedlicher Bauart beispielhaft getestet. Die Untersuchungen zeigen, dass nach 7 Tagen Aufbewahrung die Menge der infektiösen Coronaviren (SARS-CoV-2) auf und in den Masken auf ein akzeptables Maß verringert werden konnte. Bei der alternativ beschriebenen Desinfektion im Backofen wird das Coronavirus unter den im Flyer erläuterten Bedingungen sogar nahezu vollständig inaktiviert. Beide Verfahren führten in den Untersuchungen weder zu einem nennenswerten Verlust der Filterleistung noch zu einer Veränderung der Maske, die diese unbrauchbar machen würde. Bei beiden Verfahren ist es außerordentlich wichtig, genau den im Flyer beschriebenen Anweisungen zu folgen.
Die im Forschungsprojekt entwickelten und im Informationsflyer der Fachhochschule Münster und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster beschriebenen Verfahren sind nach derzeitigem Kenntnistand grundsätzlich dazu geeignet, das Infektionsrisiko bei einer Wiederverwendung von FFP2-Masken im Privatgebrauch deutlich zu reduzieren. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die im Flyer vorgestellten Verfahren keine Garantie für einen sicheren Infektionsschutz bieten können und entsprechende Masken, sofern möglich, auch im Privatgebrauch immer nur nach den Vorgaben des Herstellers angewendet werden sollten.
Bitte beachten Sie auch, dass FFP2-Masken nicht in der Mikrowelle, der Wasch- oder Spülmaschine oder mit UV-Licht aufbereitet werden sollen. Während UV-Licht i.d.R. nur an der Oberfläche wirkt, können die mechanische Belastung und die Belastung mit Reinigungsmitteln in der Wasch- oder Spülmaschine die Masken beschädigen und die Filterwirkung herabsetzen. In der Mikrowelle werden keine gleichmäßigen Temperaturen erreicht, sodass die Temperatur an einigen Stellen der Maske zu niedrig und damit unwirksam und an anderen Stellen zu hoch sein kann, was die Maske wiederum beschädigen kann.
Woran erkenne ich eine solche Maske?
Wie unterscheidet sich die Maske von einer OP-Maske/MNS?
Was darf ein Hersteller für solche Masken versprechen? Wie wurden sie geprüft?
Was muss ich als Hersteller berücksichtigen?
Worauf muss man bei der Verwendung achten?
4. Gesichtsvisiere
Gesichtsvisiere sind, wie FFP-Masken, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und keine Medizinprodukte. Auch hier ist daher die BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) als Ansprechpartnerin zuständig. Die zugrundeliegende, europäische Norm zur Prüfung entsprechender Produkte ist die EN 166:2001 „Persönlicher Augenschutz“. Gesichtsvisiere dienen gemäß dieser Norm, wie auch aus dem Namen der Norm erkennbar ist, als Schutz gegen Tropfen und Spritzer von Flüssigkeiten. Sie sind als Gesichts- und Augenschutz ausgelegt und nicht als Atemschutz. Sie können, anders als OP-Masken oder FFP-Masken, die Luft nicht filtern. Gesichtsvisiere sind daher nicht mit entsprechenden Masken vergleichbar und können deren Funktion nicht ersetzen. Sie dienen ausschließlich einem zusätzlichen Schutz der Augen und des Gesichts vor Tröpfchen und Spritzern.
Es gibt auch noch weitere im Handel erhältliche durchsichtige Schilde, die lediglich die Mund-Nasenpartie abschirmen. Diese sind weder Medizinprodukten, noch persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zuzuordnen. Das Material dieser Produkte ist gasdicht und hat keine Filtereigenschaften. Auch sie können die unter den Punkten 1 bis 3 erläuterten Schutzmasken nicht ersetzen und sind auf keinen Fall als gleichwertig anzusehen. An diesen Produkten kann frei vorbei geatmet werden, weil diese Schilde nicht am Gesicht anliegen, sondern in der Regel im Abstand von einigen Zentimetern mit einer Haltevorrichtung am Kopf befestigt werden. Eine Schutzwirkung vor Aerosolen bieten sie nicht. Sie verhindern ausschließlich den Kontakt von Spritzern und direkt auftreffenden Tröpfchen im abgedeckten Bereich. Daher stellen sie aus Sicht des BfArM keine Alternative zu Masken dar.
Wenn Unsicherheit besteht, welche Qualität die von Ihnen erworbenen Gesichtsvisiere oder Schilde besitzen, bitten Sie den Verkäufer um eine Einordnung. Fragen Sie, ob es sich um Medizinprodukte oder Produkte persönlicher Schutzausrüstung handelt und ob die Produkte den dafür bestehenden Gesetzen oder technischen Normen entsprechen.
5. Weiterführende Links und Literaturhinweise:
Weitere Informationen zur richtigen Auswahl der Masken finden Sie auf den Webseiten des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Die BAuA bietet darüber hinaus innerhalb ihres FAQs noch Informationen zum Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken/Atemschutzmasken und weiterer persönlicher Schutzausrüstung an:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html
https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/FAQ/FAQ_node.html
Hinweise des Robert-Koch-Instituts (RKI) zum ressourcenschonenden Einsatz von Mund-Nasen-Schutz
(MNS) und FFP-Masken:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Arbeitsschutz_Tab.html
Hinweise der Europäischen Kommission zu „Conformity assessment procedures for protective equipment“:
https://ec.europa.eu/docsroom/documents/40521
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